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Aktualisierung: 24.08.2010
 
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Steuertip: Schönheitsreparaturen absetzbar.


Mieter und Hausbesitzer, die im Laufe des Jahres Handwerkerleistungen in Anspruch nehmen, sollten das am Jahresende in ihrer Steuererklärung geltend machen. Denn Dienstleistungen in Haus und Garten sind als Sonderausgaben abzugsfähig. Wer beispielsweise einen selbstständigen Maler oder eine Firma mit der Renovierung der Wohnung beauftragt, kann 20 Prozent der Rechnung direkt von der Steuer abziehen, maximal 600 Euro. Es lohnt sich also, die entsprechenden Belege zu sammeln.

 

Das Bundesfinanzministerium weist aber darauf hin, dass nur der Arbeitslohn des Handwerkers, nicht aber die Kosten für das Arbeitsmaterial absetzbar ist. Verbraucher sollten deshalb darauf achten, dass die Handwerksbetriebe ihre Rechnungen exakt nach Arbeitslohn und sonstigen Kosten aufschlüsseln. Arbeitslohn und Arbeitsmaterial müssen einzeln mit getrennter Mehrwertsteuer aufgeführt sein.

Neubaumaßnahmen nicht absetzbar

Ob eine Handwerkerleistung steuerlich absetzbar ist oder nicht, hängt davon ab, ob damit etwas repariert oder etwas Neues geschaffen wird. Nicht von der Steuer absetzbar sind einem Erlass des Bundesfinanzministeriums zufolge umfassende Modernisierungen und Neubauten (AZ: IV A 5-S 2296 b-13/03). Dazu zählen beispielsweise das Pflanzen von Hecken oder der Einbau eines kompletten Bades. Als Neubaumaßnahme gelten generell alle Maßnahmen, die im Zusammenhang mit einer Nutz- oder Wohnflächenschaffung beziehungsweise einer Erweiterung anfallen.

Ansonsten ist das Finanzamt relativ großzügig. Viele Arbeiten im und um Haus und Wohnung werden akzeptiert. Zu den steuerlich absetzbaren Handwerkerleistungen zählt der Fiskus beispielsweise Arbeiten an Innen- und Außenwänden, Dach, Fassade, Garage. Auch die Reparatur und der Austausch von Fenstern und Türen, Bodenbelägen, Heizungsanlagen, Elektro-, Gas- und Wasserinstallationen gehören dazu.

Auch Reparaturen an Haushaltsgeräten abzugsfähig

Abzugsfähig sind des Weiteren die Modernisierung oder der Austausch der Einbauküche, des Badezimmers sowie die Reparatur von Haushaltsgegenständen wie zum Beispiel Waschmaschine, Geschirrspüler, Herd, Fernseher oder Computer. Auch Arbeiten im Garten und auf dem Grundstück können steuerlich geltend gemacht werden, wenn es keine Neubaumaßnahmen sind.

Haushaltsnahe Dienstleistungen geltend machen

Zusätzlich zu den Handwerkerrechnungen können Verbraucher Aufwendungen für haushaltsnahe Dienstleistungen in ihrer Steuererklärung geltend machen. Sie sind bis zu einer Rechnungssumme von maximal 3000 Euro in der Einkommensteuererklärung von der Steuerschuld abziehbar. Damit lässt sich die Steuerschuld noch einmal um bis zu 600 Euro pro Jahr reduzieren.

Zu den steuerlich absetzbaren Dienstleistungen gehören zum Beispiel die Reinigung der Wohnung durch Angestellte einer Dienstleistungsagentur oder einen selbstständigen Fensterputzer, die Pflege von Angehörigen, auch durch einen Pflegedienst oder Gartenpflegearbeiten. Wichtig ist, dass die Dienstleistung im Haushalt des Steuerzahlers erbracht wird.

Schriftliche Rechnung und Überweisungsbeleg erforderlich

Voraussetzung ist jedoch, dass eine schriftliche Rechnung vorliegt. Barzahlungen und Quittungen akzeptiert das Finanzamt nicht. Der leistende Unternehmer muss eine schriftliche Rechnung stellen und die Zahlung der Rechnung muss durch eine Überweisung auf das Bankkonto des Unternehmers erfolgen. Der Bankbeleg gilt als Zahlungsnachweis. Reiner Fischer (ddp)/DR

 


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